Der Trend ist ungebrochen, fast jedes Kind besitzt mittlerweile ein Smartphone mit ständigem Zugang zum Internet. Chatgruppen und die einschlägigen Messenger Dienste werden intensiv genutzt und sind kaum mehr aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen wegzudenken.
Je nach Alter der Besitzer, Empfänger, Verbreiter oder Darsteller bzw. je nach Inhalt der Dateien können verschiedene Straftatbestände erfüllt sein. Zwar sind Kinder unter vierzehn Jahren noch strafunmündig und können nicht schuldhaft handeln. Eine rechtswidrige Straftat ist jedoch unabhängig davon erfüllt und kann die Einziehung des Smartphones, sprich die ersatzlose Wegnahme bedeuten.
Herr Gey von der Jugendpolizei klärte deshalb unsere Bamsen heute darüber auf, was sie mit ihren Smartphones dürfen und was nicht.
Herzlichen Dank hierfür!
(Susanne Ackermann)
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